Satzung des Vereins „Hundefreunde Kaltenkirchen“ 

Der am 06.11.2018 gegründete Verein führt den Namen “ Hundefreunde Kaltenkirchen“, nachfolgend „Verein“ genannt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen „Hundefreunde Kaltenkirchen e.V.“ führen.

Sitz des Vereins ist 

Brookweg 37 
24568 Kaltenkirchen
 
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der am 06.11.2018 gegründete Verein führt den Namen “ Hundefreunde Kaltenkirchen“, nachfolgend „Verein“ genannt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen „Hundefreunde Kaltenkirchen e.V.“ führen. 

Sitz des Vereins ist 24568 Kaltenkirchen, Oersdorfer Weg 36 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins 

  1. a)  Förderung der Hundeerziehung
  2. b)  Förderung der Verhütung von Unfällen zwischen Mensch und Hund
  3. c)  Förderung des Tierschutzes
  4. d)  Förderung des Hundesports 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 

  1. Halterschulung: Praktische und theoretische Schulungen der Hundehalter in Ausbildungs- und Haltungsfragen
  2. Unterstützung und Vorbereitung der Mitglieder hinsichtlich eines artgerechten und sicheren Umgangs mit dem Hund in Alltagssituationen
  3. Hundeerziehung:
    1. a)  Die Mitglieder des Vereines verpflichten sich grundsätzlich bei der Hundeerziehung, – ausbildung und Verhaltenstherapie auf Erziehungshilfen zu verzichten, die Schmerzen und Leiden bei Hunden auslösen.
    2. b)  Die Verwendung von Stachelhalsbändern, Zughalsbändern ohne Stopp und Erziehungsgeschirren mit Zugwirkung unter den Achseln, Wurf-Disc-Scheiben sowie Reizstromgeräten („Tele-Tak“-Geräte) ist ausdrücklich verboten.
    3. c)  Schutzhundausbildung ist im Verein strikt untersagt.
  4. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  5. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person oder jede juristische Person, die gewillt ist, die Vereinszwecke zu fördern, schriftlich beantragen. Hat der Antragsteller das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/-in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen. 

Gegen die Ablehnung der Aufnahme, ferner gegen den Ausschluss nach § 4 dieser Satzung ist die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zulässig. 

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. 

Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. 

§ 3a Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen/Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. 

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Durch die Aufnahme in den Verein werden die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane für neue Mitglieder bindend. 

Jedes Mitglied ist außerdem verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. 

Alle Mitglieder haben die Verpflichtung, den Verein durch Arbeitsleistung (Platzpflege o.ä.) zu unterstützen. Bei Verhinderung ist ein finanzieller Ausgleich zu entrichten (Höhe siehe Beitragsordnung). 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit Verlust der Rechtsfähigkeit;
b) durch Austritt;
c) durch Ausschluss aus dem Verein;
d) durch Streichung.
2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss der Geschäftsstelle spätestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich diese und damit die Pflicht zur Beitragszahlung. Über eine Härtefallregelung entscheidet der Vorstand.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen Tierschutzbestimmungen oder gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen 

werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss gerichtlich nicht angefochten werden kann. 

4. Während des Ausschlussverfahrens ruhen alle Ämter des betreffenden Mitglieds.
5. Ausgeschiedene Mitglieder haben aus ihrer Mitgliedschaft keinen Anspruch an das Vereinsvermögen; eventuelle Zahlungsverpflichtungen sind hiervon unberührt.
6. Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden alle Ämter und Aufgaben des gewesenen Mitglieds ohne besonderes Verfahren.
7. Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch einen Beschluss des Vorstandes verlieren, nachdem der Vorstand festgestellt hat, dass das Mitglied mehr als ein halbes Jahr beitragssäumig ist und/oder mehr als ein Jahr den Vereinsaktivitäten fernbleibt, obwohl der Vorstand hierzu aufgefordert hat, oder wenn die Wohnanschrift des Mitglieds nicht mehr zu ermitteln ist (Streichung). Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied von der geplanten Streichung durch eingeschriebenen Brief an die letzte bekannte Adresse Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 

§ 5 Mitgliedsbeiträge 

Der Verein sorgt für die finanziellen Mittel, die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich sind. Jedes Mitglied verpflichtet sich zu einer jährlichen Beitragszahlung.
Dafür werden von den Mitgliedern Beiträge, eine Aufnahmegebühr und Arbeitsleistungen erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und seiner Fälligkeit, der Aufnahmegebühr sowie des geldlichen Ersatzes nicht erbrachter Arbeitsleistungen werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Einziehung des Beitrages erfolgt durch Abbuchung vom Girokonto des Mitglieds. 

Alles Weitere regelt die Beitragsordnung des Vereins, die dieser Satzung als Anlage 1 angefügt wird. 

§ 6 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind 

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung 

§ 7 Der Vorstand 

1. Der Vorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen: 

1. Vorsitzende(r) 2. stellvertretende(r) Vorsitzende(r) 3. Kassenwart(in) 4. Schriftführer(in) 5.Beisitzer(in). Während die Positionen 1 bis 4 mit jeweils einer Person zu besetzen sind, können bis zu 5 Beisitzer gewählt werden. 

2. Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Dabei muss einer der beiden Vertreter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein.
3. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, soweit sie als Vorstandsmitglieder mit sich selbst als Vertreter einer juristischen Person Rechtsgeschäfte vornehmen. Soweit Vorstandsmitglieder im eigenen Namen oder als Vertreter natürlicher Personen mit dem Verein Rechtsgeschäfte vornehmen wollen, sind sie an dessen Vertretung gehindert. Der Vorstand entscheidet dann ohne Zuziehung der gehinderten Mitglieder. 

4. Die Mitglieder des Vorstandes haften persönlich nur bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit. 5. Die Mitgliederversammlung kann über den Personenkreis des § 7 Abs.1 hinaus weitere Funktionsträger bestimmen, die an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. 

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes 

Der Vorstand nach § 7 ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung; 

b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Mitgliederversammlung und ihrer Beschlüsse;
d) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern; e) Erstellung der Jahresberichte und der Rechnungslegung. 

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zu Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen (Selbstergänzung). Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, 

bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich, per E-Mail, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. 

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. 

§ 11 Kassenführung 

Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und der Mitgliederversammlung eine Jahresabrechnung zu erstellen. 

Zahlungen dürfen nur nach Auszahlungsanordnungen des 1.Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des 2. Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresabrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. 

§ 12 Die Mitgliederversammlung 

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung der Vorstandsmitglieder;
b) Entlastung des Vorstands;
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, ferner der Kassenprüfer.
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, ferner die Änderung des Vereinszwecks.
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
g) Beschlussfassung über Ordnungen und Regelwerke, die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich erscheinen;
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung 

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat in schriftlicher und / oder per E-Mail zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist. Den Entwurf der Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Annahme und/oder Änderungen der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 

Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor Sitzungsbeginn schriftlich und begründet an den Vorstand zu richten. Anträge können auch zu Beginn der Sitzung gestellt werden, wenn drei Viertel der Stimmberechtigten die Dringlichkeit bejaht. Dies gilt nicht für satzungsändernde Anträge. 

Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand bis spätestens 31.12. des Jahres für die nachfolgende Jahreshauptversammlung schriftlich mit Begründung vorliegen. 


§ 14 Sitzungsleitung 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Abweichende Regelungen kann die Mitgliederversammlung in Einzelfällen beschließen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen geeigneten Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen, wenn ein Fünftel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann nach einer halben Stunde eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden (Eventualladung). Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmergebnisse erzielt haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
c) die Zahl der erschienenen Mitglieder,
d) die Tagesordnung, 

e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. §§ 12 ff. gelten entsprechend. 

§ 16 Kassenprüfer 

1. Die Prüfung der Geschäfte und der Kasse obliegt einem Prüfungsausschuss. Er besteht aus zwei Mitgliedern, die aus dem Kreise der Mitglieder auf 2 Jahre gewählt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Auf den Jahreshauptversammlungen haben sie einen Kassenprüfungsbericht vorzulegen und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstands zu empfehlen. 

§ 17 Auflösung des Vereins, Wegfall des Vereinszwecks 

Die Auflösung des Vereins oder die Änderung oder der Wegfall des Vereinszwecks kann nur in einer eigens hierzu einzuberufenden Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgesetzten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende die Liquidatoren. 

§ 18 Heimfallregelung 

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kaltenkirchen nach § 2 dieser Satzung. 

§ 19 Schlussbestimmungen 

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung nichtig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen der Satzung gültig.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, die Änderung eventuell nichtiger Satzungsbestimmungen unter Wahrung der Grundsätze dieser Satzung zu beschließen. 

3. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, redaktionelle Änderungen zu beschließen. 

§ 20 Sonstiges 

1. Der Einsatz von elektrischen oder elektronischen Ausbildungshilfen (etwa „Tele-Takt-Geräte“) sowie anderen schmerz- oder angstauslösenden Trainingshilfen auf dem Vereinsgelände ist strengstens verboten und führt zum Ausschluss aus dem Verein. Hierzu gehören u.a. Stachelhalsungen, Halsbänder ohne ZugStopp, Geschirre mit Achselzug, Wurf-Disc-Scheiben o.ä. Die Bestimmungen des §4 gelten entsprechend. 

2. Das Betreten des Übungsgeländes ist beim Mitführen von Hunden nur zulässig, wenn der jeweilige Hund ausreichenden Impfschutz gegen Tollwut besitzt. Dem Übungspersonal ist der entsprechende Nachweis auf Verlangen vorzulegen.
3. Die Teilnahme an den Übungsstunden ist grundsätzlich nur zulässig, wenn für den geführten Hund eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht. Der Nachweis hierüber ist dem Übungspersonal auf Verlangen vorzulegen. 

4. Die Bestimmungen des § 20 gelten ohne Einschränkung auch für Nicht-Mitglieder und Gäste, welche die Einrichtungen des Vereins besuchen / nutzen.
5. Der angefügten und am Trainingsplatz aushängenden Platzordnung ist von allen Besuchern mit Hunden Folge zu leisten. 

(Änderung der Satzung Mitgliederversammlung am 02.07.2019)